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Satzung

 
in der Fassung vom 16.06.2007


§ 1. Name und Sitz:

Der Verband führt den Namen DSÄ-Bundesverband, Dachverband der substituierenden Ärzte Deutschlands e.V.

Der Verband hat seinen Sitz in Oberhausen.

Er ist in das Vereinsregister in Oberhausen eingetragen.

 

§ 2. Ziel und Zweck:

Der Verband vertritt bundesweit und fachübergreifend die Interessen der substituierenden Ärzte in Deutschland.

Der Verband setzt sich für einen Qualitätsstandard bei der Therapie der Opiatabhängigkeit ein. Insbesondere macht er sich für die Erstellung und Weiterentwicklung eines Gesamtkon- zeptes zur Rehabilitation Opiatabhängiger stark.

Der Verband unterstützt die angeschlossenen regionalen Arbeitskreise und vertritt sie nach außen.

Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder z.B.gegenüber Parteien, Behörden, politischen Institutionen, Körperschaften, Kostenträgern und anderen juristischen Personen.

Der Verband strebt den Status der Gemeinnützigkeit an. Der Verband ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3. Mitgliedschaft:

Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle mit der Pharmakotherapie der Opiatabhängigkeit befaßten Ärzte/-innen werden, die sich an die vom Verband im Grundsatz anerkannten Qualitätsstandards der Therapie der Opiatabhängigkeit halten.

Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder in den Verband erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer in einem nichtärztlichen Beruf mit der Betreuung Opiatabhängiger befaßt ist und sich den Vereinszielen verpflichtet.

Fördernde Mitglieder können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Verband kann Ehrenmitglieder mit einfacher Mehrheit des Vorstandes aufnehmen.

Die Aufnahme muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Antrags- aber kein Stimmrecht.

Fördermitglieder haben weder Antrags- noch Stimmrecht.

Die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane sind für die Mitglieder verbindlich.

Mitglieder und außerordentliche Mitglieder haben den von der Hauptversammlung

festgesetzten Jahresbeitrag bei Eintritt und dann bis spätestens 15.Januar des laufenden Jahres zu entrichten.

Mit der Beitrittserklärung ist eine Bankeinzugsermächtigung verbunden.

Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist in Einzelfällen ermächtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Einen solchen Antrag kann jedes Mitglied stellen.

Der Antrag ist an den Gesamtvorstand zu richten.

Nimmt der Gesamtvorstand den Antrag an, so gibt er dem betroffenen Mitglied vom Inhalt des Antrages Kenntnis, fordert es zur Stellungnahme auf und entscheidet in angemessener Frist.

Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Gesamtvorstand Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist sowohl vor dem Hauptvorstand als auch vor der außerordentlichen Hauptversammlung Gehör zu gewähren.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet ansonsten mit Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres oder Verlust der Approbation oder Tod des Mitgliedes.

Für die Streitigkeiten zwischen Verband und Mitgliedern ist das Amtsgericht am Sitz des
Verbandes zuständig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger Mahnung. Unberührt davon bleibt die Zahlungsverpflichtung.

 

§ 4. Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 

§ 5. Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung wird mindestens einmal in 2 Jahren vom Vorsitzenden einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Mindestfrist zur Einberufung beträgt 2 Wochen unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter führt den Vorsitz der Hauptversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 10% der Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine weitere ordentliche Hauptversammlung einberufen, die ohne Berücksichtigung der Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig ist, bei Zweck- oder Satzungsänderungen aber 2/3-Mehrheit erfordert.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es gilt das gleiche Procedere wie für dieEinberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Hauptversammlung entscheidet insbesondere über die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse, über die Entlastung des Vorstandes und über den Haushaltsvoranschlag.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Vereinsorgane sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Beirat.

Der Vorstand im Sinne des §26BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter - jeder allein vertretungsberechtigt; der Stellvertreter im Innenverhältnis, nur wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 6. Vorstand:

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Generalsekretär sowie einem Beisitzer.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt, zu denen der Vorsitzende einlädt.

Der Vorstand hat Beschlußfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern.

Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand entscheidet über Ausgaben bis zur Gesamthöhe von 10.000,00 DM pro Geschäftsjahr. Die Gesamtausgaben dürfen die Jahreseinnahmen nicht überschreiten.

Dem Vorstand ist ein Beirat zugeordnet.

 

§ 7. Beirat:

Zweck des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen und länderübergreifenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung des föderalen Gedankens.

Die Zahl der Mitglieder beträgt minimal 3 und maximal 20 Personen.

Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder sind ordentliche Verbandsmitglieder.

Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen und durch die Hauptversammlung bestätigt.

Die Amtszeit beschließt die Hauptversammlung.

 

§ 8. Stimmübertragung

Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.

Ein Mitglied darf nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.

 

§ 9. Auflösung:

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

Die Beschlußfassung geschieht in geheimer Abstimmung.

Bei Auflösung des Verbandes vorhandenes Vereinsvermögen wird gemeinnützigen Zwecken nach Beschlußfassung der Hauptversammlung zugeführt.